Die Kosten für eine heilpädagische Behandlung können bei entsprechender Indikation vom Jugendamt übernommen werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten ergibt sich aus § 27-35a (Hilfe zur Erziehung), SGB VII, in besonderen Fällen aus § 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die zuständigen Ämter entscheiden über die Bewilligung der Hilfe.